So läuft ein Baubewilligungsverfahren ab
Mobbing am Arbeitsplatz kann in vielen verschiedenen Formen geschehen. Sehr oft handelt es sich dabei nicht um körperliche, sondern vielmehr um psychische Angriffe auf eine Person. Dies kann sich im Endeffekt nicht nur negativ auf die betroffene Person auswirken, sondern sogar den Arbeitsalltag in einem Unternehmen beeinträchtigen. Erfahren Sie in diesem Artikel mehr über dieses wichtige Thema und welche rechtlichen Grundlagen es in diesem Zusammenhang gibt.
Was genau versteht man unter Mobbing?
Beim Mobbing handelt es sich um eine Form der ungerechten Behandlung. Oft wird dafür auch der Begriff Psychoterror verwendet. Dabei tritt eine Person oder eine Gruppe als Täter auf, von der das Mobbing ausgeht. Im Mittelpunkt des Angriffs steht eine andere Person, das Opfer. Im Berufsalltag treten die unterschiedlichsten Konstellationen auf. So kann ein Mitarbeiter von einer anderen Kollegin genauso gemobbt werden wie eine Angestellte von einem Vorgesetzten oder eine gesamte Abteilung von einer anderen. Ist die mobbende Partei höherrangig, wird dies auch als Bossing bezeichnet.
Wie entsteht Mobbing?
Oft entwickelt sich das Mobbing einer Person am Arbeitsplatz aus einer Problemsituation, die nicht richtig gelöst wurde. Dabei ist nicht der Konflikt an sich das Problem, sondern der Umgang damit. Wird dieser nicht oder falsch angegangen, kann er sich zu einem dauerhaften Problem entwickeln. Nur in den seltensten Fällen liegen die Gründe dafür beim Opfer oder dessen Verhalten selbst. Meist stecken dahinter negative Gefühle, wie etwa Neid oder eine unbegründete Abneigung. Auch diskriminierende oder rassistische Gründe können zu Mobbing führen. Es ist wichtig, Mobbing von alltäglichen Konflikten abzugrenzen. Diese können überall vorkommen und stellen in der Regel keine grössere Bedrohung dar – wenn richtig mit ihnen umgegangen wird. Beim Mobbing dagegen handelt es sich um zielgerichtete Attacken, die systematisch und wiederholt erfolgen.
Was begünstigt Mobbing im beruflichen Umfeld?
Ein Problem mit Mobbing im Unternehmen kann aus den verschiedensten Gründen entstehen. Ein Faktor ist beispielsweise eine allgemeine Verunsicherung in der Belegschaft (z. B. wenn die Arbeitsplätze nicht sicher erscheinen). Andere Auslöser können in einer mangelhaften Führung begründet liegen. So können umständliche oder steile Hierarchien Mobbing begünstigen. Für die Opfer ist es hier oft schwierig, Unterstützung zu bekommen. Die Kommunikationswege sind lang und eine Beschwerde ist mit viel Bürokratie verbunden. Doch auch in flachen Hierarchien kann Mobbing auftreten. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Unternehmen nicht richtig geführt wird.
Beispiele für Mobbing am Arbeitsplatz
- Mobbing kann sich in vielen verschiedenen Formen zeigen. Manchmal ist dies nicht auf den ersten Blick ersichtlich, beispielsweise wenn es sich um unterschwellige Bemerkungen oder diskriminierende Verhaltensweisen handelt. Unter anderem kann sich Mobbing am Arbeitsplatz folgendermassen zeigen:
- Ignorieren der Person (Betroffene werden nicht begrüsst)
- Bedrohungen jeglicher Art
- Übertragung „falscher“ Aufgaben (z. B. sinnlose Tätigkeiten oder solche, die nicht zum Qualifikationsprofil der Person gehören)
- sexuelle Belästigung (tätliche Angriffe wie z. B. unsittliche Berührungen oder wörtliche wie z. B. obszöne Aussagen oder Schimpfwörter)
- Verbreiten von rufschädigenden Gerüchten
Welche Folgen kann Mobbing am Arbeitsplatz haben?
Beim Mobbing wird die persönliche Integrität des Opfers in Gefahr gebracht. Das wirkt sich am Ende meist nicht nur auf die betroffene Person aus, sondern kann auch negative Folgen für das gesamte Unternehmen nach sich ziehen.
Negative Folgen für das Mobbing-Opfer: Mobbing kann sich negativ auf die Psyche und die körperliche Gesundheit der Betroffenen auswirken. Neben psychischen Folgen wie einer Minderung des Selbstwerts und drohenden Depressionen können auch physische Beschwerden wie Kopfschmerzen oder Magenprobleme auftreten.
Nachteile für die Organisation: Mobbing führt in fast allen Fällen zu einer negativen Stimmung in der Belegschaft und kann somit auch die Unternehmenskultur bedrohen. Dies resultiert in schlechteren Leistungen und lässt die Performance der Organisation sinken. Im schlimmsten Fall gelangt die Information nach aussen und Kundschaft oder Partnerunternehmen wenden sich vom Unternehmen ab.
Mobbing im Gesetz
Der Begriff Mobbing wird zwar in den Gesetzestexten nicht explizit erwähnt, allerdings finden sich entsprechende Hinweise in der von der Schweizer Eidgenossenschaft veröffentlichten Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4. Neben sexueller Belästigung und anderen Diskriminierungen bedroht demnach auch Mobbing die Integrität einer Person. Aus diesem Grund sind die entsprechenden Paragrafen auch auf Fälle von Mobbing am Arbeitsplatz anwendbar.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber bezüglich Mobbing am Arbeitsplatz?
Arbeitgeber stehen in der Pflicht, die Gesundheit ihrer Angestellten zu schützen. Das ist unter anderem im Arbeitsgesetz (ArG) festgelegt. So müssen Arbeitgeber jegliche Massnahmen für den Gesundheitsschutz ergreifen, die möglich sind. Zur Gesundheit gehört auch die Wahrung der persönlichen Integrität der Mitarbeitenden (Artikel 6, Absatz 1 ArG).
Näher ausgeführt ist dieses Thema ausserdem in der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Gesundheitsschutz). So besagt Artikel 2 ArGV 3, dass Arbeitgeber die physische und psychische Gesundheit ihrer Mitarbeitenden schützen müssen. Dazu gehört auch, dass die Arbeit geeignet organisiert ist. Zudem steht der Arbeitgeber in der Pflicht, die Massnahmen des Gesundheitsschutzes regelmässig zu überprüfen (Artikel 3, Absatz 1 ArGV 3).
Im Obligationenrecht (OR) finden sich Regelungen zur Wahrung der psychischen Gesundheit von Mitarbeitenden. So müssen Arbeitgeber die Persönlichkeit von Angestellten achten und ausserdem dafür sorgen, dass diese unversehrt bleibt. In Artikel 328, Absatz 1 OR wird explizit auf die Unterbindung von sexueller Belästigung hingewiesen, Absatz 2 behandelt die persönliche Integrität einer Person.
Was passiert, wenn ein Teammitglied mobbt?
Angestellte sind generell dazu angehalten, die Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen (Artikel 321d Absatz 2 OR). Konkret müssen Mitarbeitende die implementierten Massnahmen des Gesundheitsschutzes einhalten (Artikel 10 ArGV 3). Nehmen Sie Mängel wahr, so müssen diese an eine Vertrauensperson oder an die Vorgesetzten gemeldet werden. Gefährdet eine Person die Gesundheit von anderen Mitgliedern der Organisation vorsätzlich, so kann diese zur Verantwortung gezogen werden (Artikel 60, Absatz 2 ArG).
Welche Konsequenzen kann Mobbing am Arbeitsplatz haben?
Mobbing ist kein Kavaliersdelikt. Kommen Arbeitgeber dem Gesundheitsschutz nicht ausreichend nach, so können sie strafrechtlich belangt werden (Artikel 59 ArG). Zudem können auch die Täter und Täterinnen zur Rechenschaft gezogen werden. So muss nach Artikel 41 OR beispielsweise jeder mit einer Zahlung von Schadenersatz rechnen, der einer anderen Person widerrechtlich Schaden zufügt.
Des Weiteren finden sich im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) Regelungen dazu, wie Personen im Falle von Mobbing zur Rechenschaft gezogen werden können. Wer etwa die Gesundheit eines anderen Menschen beeinträchtigt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen (Artikel 123, Absatz 1 StGB). So können auch üble Nachrede und Rufschädigung (Artikel 173 und 174 StGB) und das Beschimpfen oder Angreifen der Ehre (Artikel 177 StGB) zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Dasselbe ist der Fall bei Drohung und Nötigung (Artikel 180 und 181 StGB). Dazu gehört nicht nur die Androhung von Gewalt, sondern auch von anderweitigen Nachteilen oder der Beschränkung der Handlungsfreiheit. In Artikel 198 StGB wird speziell die sexuelle Belästigung thematisiert. Demnach kann sowohl ein tätlicher Angriff als auch eine Belästigung mit Worten zu einer Busse oder Geldstrafe führen.
Wie Unternehmen Mobbing vorbeugen können
Grundsätzlich sollte es im Interesse aller Unternehmen liegen, Mobbing zu unterbinden. Zudem stehen Arbeitgeber in der Pflicht, Mobbing zu verhindern oder einzugreifen, wenn dies doch geschieht. Die folgenden Punkte können Vorgesetzte und Arbeitgeber befolgen, um das Risiko von Mobbing in ihrem Unternehmen zu senken:
- Klare Positionierung gegen Mobbing: Den Angestellten muss klar sein, dass das Unternehmen nicht mit diskriminierenden Aussagen oder Mobbing einverstanden ist.
- Information darüber, was Mobbing eigentlich ist: Die Angestellten sollten darüber aufgeklärt werden, wie sich Mobbing am Arbeitsplatz äussern kann. Rechtlich stützt sich dies auf Artikel 5 ArGV 3, wonach Arbeitgeber in der Pflicht stehen, ihre Angestellten über Gesundheitsschutzmassnahmen aufzuklären.
- Vorgehensweise bei Wahrnehmung von Mobbing: Tipps oder Anleitungen, was Angestellte tun können, wenn sie selbst Opfer werden oder wenn sie bemerken, dass eine andere Person gemobbt wird. Dazu gehört auch das Ernennen einer Vertrauensperson als erster Ansprechpartner.
- Aufklärung über mögliche Folgen und Sanktionen: Alle Mitglieder einer Organisation müssen darüber Bescheid wissen, was im Falle von Mobbing geschieht. Dazu gehört einerseits die Unterstützung der Betroffenen, andererseits aber auch die Strafen, die auf den oder die Täter zukommen.
- Konsequentes Verhalten: Besonders wichtig ist, dass mögliche Sanktionsmassnahmen nicht nur angedroht, sondern auch angewendet werden.
Tipps für Betroffene von Mobbing am Arbeitsplatz
Falls Sie von Mobbing betroffen sind, dann lassen Sie ein Fehlverhalten dieser Art von Kolleginnen oder Vorgesetzten niemals unwidersprochen über sich ergehen. Ihr Arbeitgeber steht in der Pflicht, Sie und Ihre Gesundheit zu schützen. Dokumentieren Sie die Vorfälle am besten schriftlich. Auch die Meldung eines Vorfalls sollten Sie schriftlich festhalten. So stellen Sie sicher, dass die Situation ausreichend protokolliert wird und Sie können sich im Falle eines Rechtsstreits auf diese Informationen berufen und diese dem Anwalt für Arbeitsrecht übergeben. Andere Teammitglieder können als Zeugen dienen, wenn diese eine Mobbingsituation wahrgenommen haben.
FAQ: Baubewilligungsverfahren
Grundsätzlich ja, lediglich für manche Sonderfälle gibt es Ausnahmen – meist wenn es sich um besonders kleine Bauwerke oder Innenraumrenovierungen handelt. Dies ist kantonal geregelt und unterscheidet sich deshalb je nach Wohn- bzw. Bauort.
Damit wollen die Behörden sicherstellen, dass die Interessen von Dritten aufgrund eines Bauprojekts nicht beeinträchtigt werden. Es wird überprüft, ob das öffentliche und das Baurecht eingehalten wird. Weder die Nachbarn noch die Umwelt dürfen vom Bau benachteiligt oder gestört werden.
Im Idealfall sollte ein normales Baubewilligungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein. Schneller geht es bei einem vereinfachten Verfahren. Länger kann es dagegen dauern, wenn nicht von Anfang an die korrekten Dokumente eingereicht wurden oder anderweitige Probleme mit dem Bauvorhaben bestehen.
Ein Baugesuch kann abgelehnt werden, wenn die gewählte Zone kein Baugebiet ist oder wenn berechtigte Einsprüche von Nachbarn oder anderen Parteien gemacht werden.
Die Schweiz ist in Bau- und Nichtbaugebiete aufgeteilt. Bei den Nichtbaugebieten handelt es sich zum Beispiel um Landwirtschaftszonen oder Gebiete, die dem Naturschutz unterliegen. Dort darf in der Regel nicht gebaut werden, weshalb Baugesuche in diesen Zonen in der Regel abgelehnt werden.
Für manche Bauten ist nicht das herkömmliche Baubewilligungsverfahren notwendig, zum Beispiel bei Kleinbauten oder Renovierungen in Innenräumen. In diesen Fällen reicht normalerweise ein einfaches Anzeigeverfahren. Je nach Kanton unterscheidet sich allerdings die diesbezügliche Einschätzung.
Die Kosten orientieren sich meist am Aufwand und an der Grösse des Bauprojekts. Für ein mittelgrosses Projekt werden zwischen 100 und 1,500 Schweizer Franken fällig.