Anwalt Vorsorge- und Nachlassplanung

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Anwalt für Vorsorge- und Nachlassplanung: Optimale Umsetzung Ihrer Wünsche zur Vermögensnachfolge

Eine gute Nachlassplanung, die die Verteilung des Vermögens und die Regelung der Nachlassangelegenheiten umfasst, ist von zentraler Bedeutung. In einer zunehmend komplexen Rechtslandschaft ist die Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt für Nachlassplanung von entscheidender Bedeutung. Ein solcher Anwalt kann in verschiedenen Schlüsselsituationen behilflich sein:

  1. Vorsorgevollmachten: Ein Anwalt kann Ihnen bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten helfen, um für den Fall einer späteren Handlungsunfähigkeit vorzusorgen. Dies umfasst die Bevollmächtigung einer Person Ihres Vertrauens zur Regelung Ihrer finanziellen, medizinischen und persönlichen Angelegenheiten.
  2. Aufklärung über rechtliche Vorgaben und erbrechtliche Fragestellungen: Zusätzlich zur Erstellung von Testamenten informiert ein Anwalt für Nachlassplanung Sie über die rechtlichen Vorgaben im Erbrecht und beantwortet erbrechtliche Fragestellungen, um sicherzustellen, dass Ihre Nachlassangelegenheiten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden.
  3. Gesellschafts- und Schenkungsverträge: Darüber hinaus kann ein Anwalt für Nachlassplanung bei der Gestaltung von Gesellschafts- und Schenkungsverträgen unterstützen, um Vermögensübertragungen zu regeln und steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
  4. Steuerrechtliche Aspekte der Nachlassplanung: Ein Anwalt für Nachlassplanung kann Sie über steuerrechtliche Aspekte informieren, die bei der Nachlassplanung zu beachten sind, und steueroptimierte Lösungen für die Vermögensübertragung entwickeln.

Die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts im Bereich der Nachlassplanung gewährleistet, dass Ihre letzten Willenserklärungen und Nachlassangelegenheiten rechtlich wirksam und im Einklang mit Ihren Wünschen und den gesetzlichen Bestimmungen umgesetzt werden. Durch massgeschneiderte Beratung und umfassende Expertise trägt ein Anwalt dazu bei, Ihre Vermögensübertragung optimal zu gestalten und steuerliche Belastungen zu minimieren.

Häufig gestellte Fragen zur Vorsorge- und Nachlassplanung

Der Pflichtteil ist in Artikel 471 ZGB geregelt und umschreibt den gesetzlichen Anspruch bestimmter Personen auf einen Teil des vorhandenen Nachlasses. Diese Pflichtteilsberechtigten sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die Nachkommen. Das Pflichtteilsrecht schützt diese Familienangehörigen davor, in einem Testament übergangen und im Erbfall benachteiligt zu werden.

Auch im Testament gilt der Pflichtteil: Was viele bei der Abfassung ihres letzten Willens ohne anwaltliche Hilfe nicht bedenken, ist, dass der Pflichtteilsanspruch einer bestimmten Person oder Erbengemeinschaft in einem Testament grundsätzlich nicht vollständig ausgeschlossen werden kann - selbst wenn die Verfasser des Testaments dies wünschen. Von Gesetzes wegen haben daher bestimmte Angehörige das Recht, ihren Pflichtteil gerichtlich geltend zu machen.

Zu Lebzeiten haben Sie in der Schweiz gemäss Artikel 517 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die Möglichkeit, eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker mit der Verwaltung Ihres Nachlasses zu beauftragen. Dieser Person übertragen Sie die Aufgabe und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten, Ihr Vermögen nach Ihrem Tod so unter Ihren Erben zu verteilen, wie Sie es in Ihrem Testament festgelegt haben. Gleichzeitig beauftragen Sie den Willensvollstrecker mit der Erledigung aller Verwaltungsaufgaben, die nach Ihrem Tod bis zur Beendigung der Willensvollstreckung anfallen. Die Ernennung einer Willensvollstreckerin oder eines Willensvollstreckers ist freiwillig. Ohne Auftrag fallen alle Aufgaben an Ihre Erbinnen und Erben.

Das schweizerische Erbrecht bezeichnet mit dem Begriff Nachlass oder Erbmasse das aktive und passive Vermögen eines Erblassers oder einer Erblasserin. Darunter versteht man das gesamte Eigentum der verstorbenen Person:

  • Bar- und Kapitalvermögen
  • Grundstücke und Immobilien
  • Privateigentum

Auch laufende Verpflichtungen und Schulden gehören dazu.

Die Erbfolge richtet sich gemäss Artikel 457 ff. ZGB nach dem Parentelsystem. Dabei wird die Erbengemeinschaft in Verwandtschaftsgrade eingeteilt. Die Rangfolge ist wie folgt

  • 1. Parentel = Nachkommen
  • 2. Parentel = Eltern und Nachkommen
  • 3. Parentel = Grosseltern und Nachkommen

Ehegatten und eingetragene Partner stehen ausserhalb des Parentelsystems, haben aber gemäss Artikel 462 ZGB ebenfalls einen gesetzlichen Erbanspruch. Dieser hängt davon ab, mit welchem Parentel zu teilen ist.

Bei unverheirateten und kinderlosen Paaren sind in erster Linie die Eltern der Erblasserin erbberechtigt. Die Rechte richten sich dann nach dem Parentelsystem, wenn die jeweils nächsten Verwandten nicht mehr leben oder nicht mehr vorhanden sind. Adoptivkinder haben die gleiche Stellung wie eigene Kinder, während Stiefkinder von Gesetzes wegen nicht erbberechtigt sind.

Sie können zu Lebzeiten dafür sorgen, dass Ihr Erbe nach Ihrem Tod nach Ihren Wünschen aufgeteilt wird. Nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) kann dies durch ein Testament oder einen Erbvertrag geschehen (Artikel 481 ZGB). Bei der Eheschliessung können entsprechende Bestimmungen auch im Ehevertrag festgelegt werden. Mit diesen rechtsgültigen Urkunden können allenfalls Erbstreitigkeiten vermieden werden.

Die erwähnten Verträge sind für Schweizer Bürgerinnen und Bürger freiwillig. Sie müssen kein Testament aufsetzen, wenn Sie dies nicht möchten. Sie können auch zu Lebzeiten mit einem Schenkungsvertrag Vermögenswerte an bestimmte Personen übertragen oder eine nahestehende Person in Ihrer Lebensversicherung bedenken. Ohne Testament oder Erbvertrag gilt das schweizerische Erbrecht.

Die Kosten für eine Beratung bei einem Anwalt für Vorsorge- und Nachlassabwicklung können je nach Anwalt und aufgrund von verschiedneen Faktoren variieren, darunter die Komplexität des Falls, die Art der Dienstleistungen, die erforderlich sind, und die individuellen Vereinbarungen mit dem Anwalt. Einige Anwälte berechnen ihre Dienstleistungen möglicherweise auf Stundenbasis, während andere eine Pauschalgebühr für bestimmte Dienstleistungen verlangen.

In einigen Fällen können staatliche Gebühren, z. B. für die Beurkundung von Dokumenten oder die Einreichung von Gerichtsdokumenten, hinzukommen.

Es ist ratsam, sich im Voraus über die Kosten zu informieren und eventuell mehrere Anwälte zu konsultieren, um die Angebote zu vergleichen und einen Anwalt zu finden, der Ihren Bedürfnissen und Ihrem Budget entspricht.

Die Erstellung eines Nachlassinventars wird oft pauschal abgerechnet, insbesondere wenn der Nachlass relativ einfach ist und keine komplexen Vermögenswerte oder Schulden umfasst. In solchen Fällen kann der Anwalt eine feste Pauschalgebühr für die Erstellung des Inventars berechnen, unabhängig von der Anzahl der Stunden, die für die Arbeit aufgewendet werden.

Wenn der Nachlass umfangreich ist, viele Vermögenswerte oder Schulden enthält oder zusätzliche Recherchen oder Klärungen erforderlich sind, kann es für den Anwalt schwierig sein, im Voraus abzuschätzen, wie viel Zeit für die Erstellung des Inventars benötigt wird. In solchen Fällen wird der Anwalt seinen Arbeitsaufwand pro Stunde berechnen.

Die Kosten für die Nachlassabwicklung selbst können stark variieren und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Grösse und Komplexität des Nachlasses, der Anzahl der Erben und dem Vorhandensein von Streitigkeiten bzw. Rechtsstreitigkeiten.

In der Regel beinhalten die Kosten für die Nachlassabwicklung Ausgaben wie die Verwaltung des Nachlasses, die Identifizierung und Bewertung von Vermögenswerten und Schulden, Steuern und Abgaben, Verteilung der Vermögenswerte und ggf. die Mandatierung eines Willensvollstreckers. In einigen Fällen, insbesondere bei Streitigkeiten können Gerichtskosten dazu kommen.

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