Patientenverfügung:
Rechtslage und Inhalt

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Kalender Icon 02. Februar 2024

Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht für den Fall wahren, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Wünsche zu äussern. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche bezüglich Ihrer medizinischen Versorgung nach einem Unfall oder einer Krankheit respektiert werden. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie sich auf einen solchen Fall vorbereiten können, was eine Patientenverfügung ist und wie man sie verfasst.

Auf einen Blick

  • Eine Patientenverfügung regelt die medizinische Behandlung im Falle einer Urteilsunfähigkeit.
  • Mit einer Patientenverfügung können Sie im Voraus vorsorglich eine medizinische Behandlung ablehnen.

Was ist Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine persönliche Willenserklärung, die in Kraft tritt, wenn der Verfasser oder die Verfasserin aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr in der Lage ist, seine oder ihre Wünsche frei zu äussern. Dieses Recht auf Selbstbestimmung durch eine schriftliche Verfügung ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in Artikel 370 verankert. In einer Patientenverfügung können die Wünsche einer Person in Bezug auf die Verweigerung oder den Abbruch von Behandlungen oder lebenserhaltenden Massnahmen festgehalten werden, solange sie noch urteilsfähig ist.

Patientenverfügungen enthalten in erster Linie Behandlungsanweisungen, die für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich verbindlich sind. Sie kann aber auch dazu dienen, eine Vertretung zu bezeichnen, die in Ihrem Namen über Ihre medizinische Behandlung entscheiden kann.

Was steht in einer Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung dient in erster Linie dazu, dass Sie Ihre eigenen Wünsche zu lebenserhaltenden Massnahmen und Therapiefragen zum Ausdruck bringen können. Diese Wünsche sollten Sie so klar wie möglich formulieren, um Missverständnisse bei der Auslegung zu vermeiden.

Der Inhalt einer Patientenverfügung gliedert sich in der Regel in zwei Teile: Im ersten Teil wird festgelegt, ob lebenserhaltende oder lebensverlängernde Massnahmen gewünscht oder grundsätzlich abgelehnt werden. Im zweiten Teil werden dann die einzelnen Massnahmen aufgelistet, die er oder sie ablehnen oder akzeptieren möchte.

Folgende Massnahmen können in einer Patientenverfügung festgelegt werden

  • Reduzierung oder gänzlicher Abbruch laufender Behandlungen
  • Die Verlegung auf eine Intensivstation
  • Anschluss an ein Beatmungsgerät
  • Chirurgische Eingriffe
  • Massnahmen zur künstlichen Lebenserhaltung

 

Die Ernennung einer vertretungsberechtigten Person

Gemäss Artikel 370 Absatz 2 ZGB ist es möglich, in einer Patientenverfügung eine Vertretungsperson zu bezeichnen, die im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit in Ihrem Namen über Ihre medizinische Behandlung entscheiden kann. Besprechen Sie Ihre Wünsche, solange Sie noch urteilsfähig sind, eingehend mit Ihrer Vertretungsperson, damit diese sachgerecht und in Ihrem Sinne entscheiden kann. Denken Sie auch daran, eine Ersatzperson für Ihre Vertretungsperson zu bestimmen, damit Sie für alle Fälle abgesichert sind.

 

Angehörige mit dem Recht zur Vertretung

Gemäss Artikel 374 und 378 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gibt es einen bestimmten Kreis von Personen, die von Gesetzes wegen befugt sind, eine Patientin oder einen Patienten im Falle der Urteilsunfähigkeit zu vertreten. Diese Aufzählung gibt an, welche dem Patienten nahestehenden Personen nacheinander entscheidungsbefugt sind.

  • Die in der Patientenverfügung schriftlich bezeichnete Vertretungsperson
  • Ein Beistand oder eine Beiständin mit medizinischer Vertretungsbefugnis
  • Der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, die/der mit der Patientin in häuslicher Gemeinschaft lebt
  • Eine Person, die mit der Patientin in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihr regelmässig Beistand leistet
  • Die Nachkommen der Patientin, wenn diese ihr nahe stehen und regelmässig Beistand leisten
  • Die Eltern der Patientin, wenn sie ihr nahe stehen oder ihr regelmässig Beistand leisten
  • Die Geschwister der Patientin, wenn sie ihr nahe stehen oder ihr regelmässig Beistand leisten

Tipp: Grundsätzlich sollten Sie in Ihrer Patientenverfügung niemanden als Ihren Vertreter benennen, ohne den Betroffenen darüber zu informieren. Eine solche Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen und es ist wichtig, dass die Person, die diese Verantwortung übernimmt, darauf vorbereitet ist.

 

Die Werteerklärung

Eine Patientenverfügung kann auch eine Werteerklärung enthalten, mit der Sie Ihre Behandlungswünsche für alle denkbaren medizinischen Situationen festlegen. Diese Erklärung dient den behandelnden Ärztinnen und Ärzten im Zweifelsfall als Richtschnur für ihr Handeln. Die Werterklärung in der Patientenverfügung ist nicht verpflichtend.

Wenn Sie Ihrer Patientenverfügung eine Werteerklärung beifügen möchten, sollte diese folgende Punkte enthalten:

  • Ihre persönlichen Werte und Überzeugungen
  • Ihren persönlichen Hintergrund und prägende Erlebnisse
  • Ihre Vorstellungen von Lebensqualität
  • Ihre Einstellung zu krankheitsbedingter Pflege und Pflegebedürftigkeit

Wie verbindlich ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist verbindlich, d.h. die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den in der Patientenverfügung geäusserten Willen der Patientin zu beachten. Liegt keine Patientenverfügung vor und sind keine Angehörigen vorhanden, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt, welche therapeutischen Massnahmen sie oder er für die Patientin für richtig hält (Artikel 377 ZGB).

Liegt jedoch eine Patientenverfügung vor, sind sowohl die Ärztinnen und Ärzte als auch die Angehörigen verpflichtet, diese zu akzeptieren und die darin enthaltenen Anweisungen zu befolgen. Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn die Bestimmungen der Patientenverfügung gegen das Gesetz verstossen oder wenn der Verdacht besteht, dass die Verfügung unter Zwang oder aus Unwissenheit erstellt wurde, kann die Ärztin oder der Arzt entscheiden, die Patientenverfügung nicht zu beachten (Artikel 372 ZGB). In diesem Fall muss sie jedoch die Vertretung der Patientin oder, falls es keine Vertretung gibt, die Familie der Patientin informieren.

Welche Vorkehrungen sollte ich treffen? 

Es empfiehlt sich, bei der Abfassung einer Patientenverfügung eine auf Erbrecht spezialisierte Anwältin oder einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beizuziehen. Denn letztlich hängt der Inhalt Ihrer Patientenverfügung sowohl von Ihrem individuellen Gesundheitszustand als auch von Ihren persönlichen Wertvorstellungen ab. Gesunde Menschen legen in der Regel wenig Wert auf die genaue Formulierung ihrer Patientenverfügung und entscheiden sich für eine allgemeine Verfügung.

Bei Menschen, die gesundheitliche Probleme haben oder bei denen eine Erkrankung unmittelbar bevorsteht, konzentriert sich die Formulierung einer Patientenverfügung dagegen vor allem auf die Behandlung der vorliegenden Erkrankung. In diesen Fällen bietet die Patientenverfügung die Möglichkeit, die Wünsche an die bestehenden Behandlungen und an mögliche Verbesserungen oder Verschlechterungen der Krankheit anzupassen.

Es ist auch möglich, eine kurze Patientenverfügung zu verfassen, indem man einfach eine Person seines Vertrauens benennt. Die Entscheidung über Wiederbelebungs- und lebenserhaltende Massnahmen treffen Sie in der Patientenverfügung selbst. Alle anderen Entscheidungen trifft die Vertrauensperson. Wenn Sie jedoch eine ausführliche Patientenverfügung verfassen möchten, ist es ratsam, Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die medizinischen Massnahmen und ihre Folgen im Detail zu besprechen und sich bei diesem psychisch oft sehr belastenden Thema unterstützen zu lassen.

Wie verfasse ich eine Patientenverfügung?

Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung verfassen, unabhängig davon, ob sie volljährig oder minderjährig ist. Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst sein, sei es handschriftlich oder maschinenschriftlich (Artikel 371 Absatz 1 ZGB). Der Wortlaut der Patientenverfügung muss jedoch klar und eindeutig sein, um Irrtümer oder Zweifel bei der Auslegung zu vermeiden.

Schreiben Sie Ihre Wünsche nicht nur in der Patientenverfügung auf, sondern besprechen Sie diese auch mit einer Vertrauensperson, die Sie vertreten soll. Auch hier ist die Gewissheit, dass jemand Ihre krankheitsbezogenen Entscheidungen versteht, eine zusätzliche Garantie dafür, dass Ihre Entscheidungen respektiert werden.

Sie können eine Patientenverfügung selbst verfassen und müssen sie nicht öffentlich beglaubigen lassen. Wegen der Komplexität des Themas und der Gefahr missverständlicher Formulierungen empfiehlt es sich jedoch, bei der Abfassung professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Tipp: Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht können Sie bei der Abfassung einer Patientenverfügung kompetent beraten. Es empfiehlt sich auch, Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ihren Ehe- oder Lebenspartner in den Prozess der Abfassung der Patientenverfügung einzubeziehen.

 

Wohin mit der Patientenverfügung? 

Das schweizerische Recht kennt keine verbindliche Regelung für die Aufbewahrung der Patientenverfügung. Grundsätzlich kann die Patientenverfügung zu Hause aufbewahrt werden. Sie kann aber auch bei einem Anwalt oder Notar, beim Hausarzt oder bei einer Vertrauensperson hinterlegt werden. In jedem Fall sollte die Patientenverfügung schnell und einfach auffindbar sein.

Es besteht auch die Möglichkeit, auf der Versichertenkarte einzutragen, dass Sie eine Patientenverfügung verfasst haben (Artikel 371 Absatz 2 ZGB). So können Ärztinnen und Ärzte im Notfall nachschauen, ob eine Patientenverfügung vorliegt.

 

Wann sind Patientenverfügungen gültig?

Damit eine Patientenverfügung gültig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die betroffene Person ist zum Zeitpunkt des Verfassens der Patientenverfügung urteilsfähig.
  • Die Patientenverfügung muss dem persönlichen und tatsächlichen Willen der betroffenen Person entsprechen und darf nicht unter Zwang erstellt worden sein.
  • Die Anweisungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Gemäss Artikel 371 Absatz 3 ZGB können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit ändern. Zum Beispiel kann sich Ihre Einstellung zu einer bestimmten Behandlung geändert haben. In der Regel empfiehlt es sich, die Patientenverfügung alle zwei Jahre auf ihre Aktualität zu überprüfen. Werden Änderungen vorgenommen, müssen diese schriftlich festgehalten, datiert und von Ihnen unterschrieben werden. Ebenso können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen.

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FAQ: Patientenverfügung

Die Patientenverfügung wird auch als Vorsorgeauftrag bezeichnet und dient dazu, die eigenen Wünsche in Bezug auf die medizinische Behandlung im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit festzulegen. Patientenverfügungen sind für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte verbindlich.

Die Patientenverfügung beantwortet hauptsächlich diese beiden Fragen: Sind Sie mit künstlichen lebenserhaltenden Massnahmen einverstanden? Lehnen Sie bestimmte Massnahmen ab - wenn ja, welche? In der Regel enthält die Patientenverfügung Anweisungen über die Zustimmung zu therapeutischen Behandlungen, Wiederbelebungsmassnahmen oder zur künstlichen Beatmung.

Die Benennung einer Vertretung in einer Patientenverfügung ist nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen. Diese wird sich in Ihrem Namen dafür einsetzen, dass Ihre Behandlungsentscheidungen respektiert werden. Es ist auch möglich, in der Patientenverfügung eine weitere Vertretung zu benennen, die die erste Vertretungsperson im Notfall ersetzen kann.

Die Erklärung der Werte ist ein optionaler Bestandteil der Patientenverfügung. Sie beschreibt die persönlichen Ansichten und Werte des Verfassers oder der Verfasserin. Diese Erklärung wird von Ärzten verwendet, wenn es in der Patientenverfügung für eine bestimmte Behandlungsart keine Anweisungen gibt.

Die Formulierungen in einer Patientenverfügung müssen eindeutig sein, damit sie von den Ärztinnen und Ärzten entsprechend verstanden werden können. Sie können frei entscheiden, ob Sie in Ihrer Verfügung auf die Einzelheiten der medizinischen Versorgung eingehen wollen oder nicht, und können eine Person Ihres Vertrauens damit beauftragen, Sie bei diesen Entscheidungen zu vertreten.

Grundsätzlich sind Patientenverfügungen für das medizinische Personal verbindlich. Die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die in der Patientenverfügung geäusserten Wünsche zu erfüllen, es sei denn, sie einen berechtigten Verdacht, dass diese Wünsche unter Zwang geäussert wurden oder wenn die Bestimmungen gegen das Gesetz verstossen.

Ja. Es ist jederzeit möglich, eine Patientenverfügung zu ändern. Diese Änderungen müssen schriftlich erfolgen und mit dem jeweiligen Datum und Ihrer Unterschrift versehen sein. Darüber hinaus können Sie eine Patientenverfügung auch teilweise oder ganz widerrufen.

Gesetzesartikel

Grundsatz der Patientenverfügung (Artikel 370 ZGB)

Vertretung einer urteilsunfähigen Person (Artikel 370 Absatz 2)

Behandlungsplan mit und ohne Patientenverfügung (Artikel 377 ZGB)

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