Die alternierende Obhut: Bedingungen und Umsetzung

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Kalender Icon 15. Januar 2022

Die abwechselnde Betreuung eines gemeinsamen Kindes – bekannt als alternierende Obhut - wird von getrennt lebenden Eltern immer häufiger vereinbart, da diese dem Kind ermöglicht, eine Beziehung mit beiden Elternteilen zu gewährleisten. Nach schweizerischem Recht ist dies auch für unverheiratete Eltern die Norm und kann sogar gerichtlich angeordnet werden. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Voraussetzungen für die Vereinbarung der alternierenden Obhut gelten und welche Vorteile diese Form der elterlichen Sorge mit sich bringt.

Auf einen Blick

  • Die alternierende Obhut ermöglicht es beiden Elternteilen, regelmässig Zeit mit ihrem Kind zu verbringen.
  • Im Idealfall sollten die Betreuungsanteile je 50 % der Zeit betragen, aber in der Praxis können diese je nach Verfügbarkeit der Eltern angepasst werden.
  • Die abwechselnde Obhut kann von einem Gericht angeordnet werden

Was versteht man unter alternierender Obhut?

Wenn sich ein Paar mit Kindern trennt, muss dieses sich zum Zeitpunkt der Trennung oder Scheidung über eine Reihe von Aspekten einigen, die das Leben der Kinder betreffen. So müssen sie sich insbesondere über die Zahlung des Unterhalts verständigen und entscheiden, wer das Kind hauptsächlich betreuen wird. Gemäss Schweizerischem Recht behalten beide Elternteile auch nach der Trennung die elterliche Sorge (gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB), solange das Kind minderjährig ist. Aufgrund der Trennung der Elternhäuser muss in den meisten Fällen jedoch eine abwechselnde elterliche Obhut festgelegt werden (Art. 298 ZGB).

Bei der Vereinbarung der alternierenden Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss zunächst der regelmässige Aufenthaltsort des Kindes festgelegt werden (gemäss Art.301a), zusätzlich muss entschieden werden, wer sich zu welchen Anteilen um die alltäglichen Angelegenheiten des Kindes kümmert (Essen, Kleidung, tägliche Pflege usw.) und wer die Entscheidungsgewalt in dringenden Angelegenheiten trägt.

Während in der Vergangenheit das alleinige Sorgerecht für einen Elternteil die Regel war, ist heute das Modell des gemeinsamen Sorgerechts die Norm, welches in der Schweizer Rechtsauffassung explizit gefördert wird. Diese Art des Sorgerechts wird vom Gesetzgeber als am besten geeignet angesehen, um dem Kindeswohl zu entsprechen, da sie dem Kind die Möglichkeit gibt, weiterhin regelmässige Beziehungen zu beiden Elternteilen zu unterhalten.

Die alternierende Obhut in der Praxis

Der Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts mit alternierender Obhut besteht darin, die Anteile der Betreuungszeit und der Unterbringung des Kindes zwischen den beiden Elternteilen aufzuteilen. Im Idealfall sollte das gemeinsame Sorgerecht für jeden Elternteil gleich viel Zeit einräumen. Auf diese Weise sieht das Kind weiterhin beide Elternteile gleichermassen. In der Praxis können die Betreuungsanteile jedoch an die persönliche und berufliche Situation jedes Elternteils angepasst werden, um den Bedürfnissen des Kindes bestmöglich gerecht zu werden.

Es gibt dementsprechend viele Möglichkeiten, die alternierende Obhut aufzuteilen und zu organisieren. Vorstellbar wäre, dass das Kind beispielsweise erst eine Woche bei seiner Mutter lebt und die nächste Woche bei seinem Vater. Oder es verbringt die meiste Zeit bei seinem Vater, aber jedes zweite Wochenende bei der Mutter. Im Allgemeinen werden auch die Schulferien zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt. Es ist jedoch zu beachten, dass der Betreuungsanteil immer mindestens 30 % der Zeit in Anspruch nehmen muss.

Die Vereinbarung über die alternierende Obhut zum Zeitpunkt der Scheidung

Bei Trennungen besteht oft ein hohes Risiko eines Konflikts über die elterliche Sorge. Die Entscheidung über das Sorgerecht und die elterliche Obhut bestimmen in hohem Masse die Zukunft und das Wohl des Kindes und sollte deshalb nicht leichtfertig getroffen werden. Im Rahmen einer strittigen Scheidung kann manchmal nur eine gerichtliche Entscheidung über eine ausgewogene und faire Sorgerechtsregelung zur Deeskalation der Situation zwischen den beiden Elternteilen beitragen. Es kann daher ratsam sein, in der Scheidungszeit den Rat eines Anwalts für Familienrecht einzuholen, um trotz der potenziellen, emotional aufgeladenen Situation die richtigen Entscheidungen für Ihr Kind zu treffen.

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Welche Bedingungen gibt es für die alternierende Obhut?

Möchten Eltern eine alternierende Obhut bei gemeinsamem Sorgerecht für ihr Kind vereinbaren, müssen im Sinne des Kindeswohls einige bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (siehe Artikel 298 und 301 ZGB). Insbesondere müssen beide Eltern:

  • in der Lage sein, ihr Kind angemessen zu erziehen und zu betreuen 
  • eine Eltern-Kind-Beziehung zu dem Kind haben 
  • ein unterstützendes soziales Umfeld bieten
  • einen Wohnsitz haben, der nicht allzu weit von der Schule des Kindes entfernt ist 
  • gegenseitiges Verständnis und Kommunikationsfähigkeit zu demonstrieren 
  • die Wünsche ihres Kindes berücksichtigen, wenn dieses bereits in einem urteilsfähigen Alter ist

Eines der wichtigsten Kriterien bei der Festlegung des alternierenden Sorgerechts ist die Entfernung zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem Schulort des Kindes. Im Interesse des Kindes sollte die Entfernung zwischen Wohnung und Schule nicht unangemessen lang sein. Ausserdem müssen die Eltern sicherstellen, dass ihr Kind beispielsweise aufgrund von Umzügen die Schule und damit das soziale Umfeld nicht zu häufig wechseln muss.

 

Der Antrag auf alternierende Obhut

Sind sich beide Elternteile bei der Trennung einig, dass sie die elterliche Sorge abwechselnd ausüben wollen, müssen sie einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellen. Die alternierende Obhut kann nur auf Antrag mindestens eines Elternteils oder auf Wunsch des Kindes selbst festgelegt werden (Art. 298 Abs. 2 ZGB). Bei Einsprache eines Elternteils, welcher z.B. das alleinige Sorgerecht für das Kind erhalten möchte, wird die Angelegenheit dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. In allen Fällen trifft das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage des Kindeswohls. Insbesondere bei strittigen Trennungen kann es daher auch vorkommen, dass das Gericht das Kind gemäss (Artikel 298 Absatz 1 ZPO) sowie Artikel 12 KRK selbst anhört und dessen Meinung ein besonderes Gewicht einräumt.

Was sind die Vorteile der alternierenden Obhut für mein Kind?

Das Modell der alternierenden Obhut ist schon seit längerer Zeit in der Schweizer Rechtsordnung verankert. Es hat sich aber erst seit 2017 wirklich als Standardmodell bei Trennungen durchgesetzt. Dieses Modell gilt, im Gegensatz zur alleinigen elterlichen Obhut, als im Sinne des Kindeswohls. Nicht zuletzt hat jedes Kind per Gesetz (Art. 273 ZGB) auch nach einer Trennung oder Scheidung einen Anspruch auf regelmässige und gute Beziehungen zu beiden Elternteilen, die durch das Zusammenleben mit beiden eindeutig gefördert werden.

Die alternierende Obhut hat in diesem Sinne viele Vorteile, unter anderem:

  • Sowohl Vater als auch Mutter können regelmässig Zeit mit ihrem Kind verbringen und sind an dessen Erziehung massgeblich beteiligt.
  • Die Beziehung beider Eltern zu ihrem Kind bleibt trotz der Trennung bestehen.
  • Die Kinder behalten ausserdem eine enge Verbindung zum familiären Umfeld ihrer Eltern (Grosseltern, Onkel, Tanten usw.)
  • Die Verantwortung und der Erziehungsauftrag für das Kind ist gleichmässig auf beide Eltern verteilt.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht Ihnen bei Fragen zum gemeinsamen Sorgerecht helfen?

Bei Trennungen und Scheidungen sind Kinderbelange von zentraler Bedeutung und eine Entscheidung sollten Sie nicht überstürzen. Die Zukunft und die persönliche Entwicklung der Kinder stehen hier massgeblich auf dem Spiel. Für Eltern, die mit dieser oft emotional schwierigen Situation konfrontiert sind, kann die rechtliche Entscheidungsfindung jedoch kompliziert sein. Da die Folgen sorgerechtlicher Entscheidungen weitreichend sind, ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Familienrecht zu wenden, der Sie während des gesamten Prozesses unterstützt. Der Anwalt kann Sie über die für Ihre Familie am besten geeignete Sorge- und Obhutsregelung beraten.

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FAQ: Alternierende Obhut

Alternierende Obhut bedeutet, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht und auch die elterliche Obhut für das Kind haben - und zwar räumlich getrennt und für abwechselnde Zeiträume. Diese Zeiträume werden in Tagen, Wochen oder Monaten aufgeteilt.

Grundsätzlich ist das Ideal für die alternierende Obhut, dass jeder Elternteil 50 % der Zeit mit seinem Kind verbringt, zum Beispiel jede zweite Woche oder abwechselnd in zwei aufeinanderfolgenden Wochen. Es gibt jedoch viele denkbare Modelle, die Sie der individuellen Verfügbarkeit jedes Elternteils anpassen können.

Ja, die Vereinbarung der alternierenden Obhut muss sich auf die im Schweizer Zivilgesetzbuch festgelegten Bedingungen stützen. Insbesondere müssen die Eltern volljährig und in der Lage sein, ihre Kinder zu erziehen, sie müssen miteinander kooperieren können und dürfen jeweils auch nicht zu weit von der Schule des Kindes entfernt wohnen. Darüber hinaus setzt die alternierende Obhut bestehende Beziehungen beider Eltern zum Kind voraus.

Bei einer Trennung müssen sich die Eltern über die Bedingungen für die alternierende Obhut ihres Kindes einigen. Die für jeden Elternteil festgelegten Fristen sollten so fair wie möglich sein. Ist die Anwendung des 50 %-Modells nicht möglich, muss immer ein Mindestanteil von 30 % der Betreuungszeit eingehalten werden.

Die alternierende Obhut kann nur von einem oder beiden biologischen Elternteilen des Kindes oder ggf. vom Kind selbst beantragt werden. In manchen Fällen wird diese Entscheidung den Eltern auch von einem Gericht auferlegt. In allen Fällen wird die Entscheidung über das abwechselnde Sorgerecht auf der Grundlage des Kindeswohls getroffen.

Das Modell der alternierenden Obhut wird weithin als günstiger für das Wohl des Kindes angesehen als die alleinige elterliche Obhut und Sorge. Bei dieser Art der Betreuung kann das Kind weiterhin jeden Elternteil regelmässig sehen und ausserdem seine Beziehungen zu engen Verwandten aufrechterhalten und ausbauen.

Im Gegensatz zum gemeinsamen bzw. geteilten Sorgerecht, bei dem beide Elternteile die Sorge für das Kind haben, hat beim alleinigen Sorgerecht nur ein Elternteil die hauptsächliche Verantwortung für das Kind. Diese Art des Sorgerechts ist in der Schweiz mittlerweile jedoch eine Ausnahme und kann nur unter strengen Kriterien entschieden werden. In der Regel hat jedoch auch der Elternteil ohne die elterliche Sorge dennoch ein Besuchs- bzw. Verkehrsrecht mit seinem Kind.

Gesetzesartikel

Grundsätze der Elterlichen Sorge (Art. 296 ZGB)

Persönlicher Umgang mit dem Kind (Art. 273 ZGB)

Sorge bei einer Scheidung oder Trennung (Art. 298 ZGB)

Entscheidungen für das Kindeswohl (Art. 301 ZGB)

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